Kanzlei Reime hat Erfolg: Anleger obsiegt gegen Rückforderung von Ausschüttungen vor LG Dortmund am 25.06.2014 gg. Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 102 Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG

Unser Mandant wurde durch das Urteil des Gerichts davor bewahrt, 10.000,00 Euro an die Fondsgesellschaft zahlen zu müssen. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, dürfte es nach den BGH-Urteilen vom 12. März 2013 (Az.: II ZR 73/13 und Az.: II ZR 241/81) jedoch bleiben bzw. werden.

Der Fall          Unser Mandant hatte sich Ende des Jahres 2003 mit 50.000,00 Euro an der DS-Rendite-Fonds Nr. 102 Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG beteiligt. Die in Folge gezahlten Ausschüttungen wurden auf sein Darlehenskonto gebucht.

Diese Vorgehensweise wich von den gesetzlichen Regelungen nach § 169 und § 172 ab. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kommanditisten nur eine Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnes haben. Werden Ausschüttungen trotz bilanzieller Überschuldung gezahlt, lebt nur die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wieder auf, nicht jedoch gegenüber der Fondsgesellschaft.

Bereits in den 1980er Jahren hatte der Bundesgerichtshof (Az.: II ZR 241/81) entschieden, dass jegliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen deutlich gemacht werden muss.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass kleine Unterschiede zwischen den BGH-Urteilen (Az.: II ZR 73 /11 und Az.: II ZR 74 /11) zu den DS-Fonds 38 und 39 bestehen. Ob diese tatsächlich unerheblich sind, wie das Landgericht Dortmund meint, bleibt abzuwarten.


Folgen          Vorerst muss unser Mandant die 10.000,00 Euro nicht zurückzahlen, und der Fonds kann mit diesem Geld nicht rechnen. Es ist ungewiss, wieviele solcher Prozesse von dem Fonds noch geführt werden. Festgehalten werden kann jeodch, dass mehrere solcher Fälle an diesem Verhandlungstag erst einmal abgewieser wurden.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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